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Version vom 20. Dezember 2006, 07:53 Uhr

  1. Zölle der TSU
    Bei Grenzüberschreitung erhobene Abgabe auf mitgeführte bzw. transportierte Waren. Mit TSU-Zöllen wird der interstellare Transport von Luxusgütern, Alkohol, Mineralien, Edelmetallen, Waffen und vor allem Laesum besteuert. Schiffe, die an der Randstation eines Systems ankommen, haben beim zuständigen Zollinspektor eine Erklärung über die oben genannten Waren abzugeben. Der darauf entfallende Zoll beträgt 10% des durchschnittlichen Verkehrswerts. Stichproben und Schiffsdurchsuch­ungen werden regelmäßig durchgeführt, um Schmugglern auf die Spur zu kommen.

  2. Zölle des BUP
    Bei Grenzüberschreitung erhobene Abgabe auf mitgeführte bzw. transportierte Waren. Mit BUP-Zöllen wird der interstellare Transport von Luxusgütern, Alkohol, Mineralien, Edelmetallen, Waffen und vor allem Laesum besteuert. Schiffe, die an der Randstation eines Systems ankommen, haben beim zuständigen Zollinspektor eine Erklärung über die oben genannten Waren abzugeben. Waren aus der TSU unterliegen einem Einfuhrzoll von 20%. Güter aus dem Imperium sind mit 10% Zoll belegt.

  3. Zölle des Ming-Imperiums
    Bei Grenzüberschreitung erhobene Abgabe auf mitgeführte bzw. transportierte Waren. Mit den imperialen Zöllen wird der interstellare Transport von Luxusgütern, Alkohol, Mineralien, Edelmetallen, Waffen und vor allem Laesum besteuert. Schiffe, die an der Randstation eines Systems ankommen, haben beim zuständigen Zollinspektor eine Erklärung über die oben genannten Waren abzugeben. Grundsätzlich unterliegen alle aus der TSU ein­geführten Waren einem Einfuhrzoll von 20% an der ersten Randstation des Im­periums. Waren aus den un­abhängigen Kolonien (BUP) sind mit 10% Zoll belegt.

    Reist ein Gast des Imperiums zurück in seine Heimat, so kann er auf alle innerhalb des Imperiums legal erworbenen Waren gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Quittung auf der letzten imperialen Randstation eine Steuererstattung von 10% des Einkaufspreises geltend machen. Missbrauch dieser Regelung wird mit sofortiger Ausweisung und lebenslänglichem Einreisever­bot geahndet.

Siehe auch: