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Feierliches Versprechen einer Leistung oder Unterlassung unter Berufung auf die Ehre. Nach geltendem TSU-Recht nicht einklagbar. Traditionell eingestellte Bürger stellen Versprechen auf Basis des Ehrenworts allerdings über geltendes Recht. | Feierliches Versprechen einer Leistung oder Unterlassung unter Berufung auf die Ehre. Nach geltendem TSU-Recht nicht einklagbar. Traditionell eingestellte Bürger stellen Versprechen auf Basis des Ehrenworts allerdings über geltendes Recht. | ||
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Aktuelle Version vom 29. Dezember 2006, 12:43 Uhr
Feierliches Versprechen einer Leistung oder Unterlassung unter Berufung auf die Ehre. Nach geltendem TSU-Recht nicht einklagbar. Traditionell eingestellte Bürger stellen Versprechen auf Basis des Ehrenworts allerdings über geltendes Recht.