Gentechnik: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Artikel 9 Absatz 3 der [[Standardver­fassung]] der TSU besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.  
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Laut Artikel 9 Absatz 3 der [[Standardver­fassung]] der [[TSU]] besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.  
 
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Aktuelle Version vom 24. Januar 2007, 07:37 Uhr

Im Genlabor

Laut Artikel 9 Absatz 3 der Standardver­fassung der TSU besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.