Gentechnik: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Laut Artikel 9 Absatz 3 der [[Standardverfassung]] der [[TSU]] besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung. | ||
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Aktuelle Version vom 24. Januar 2007, 07:37 Uhr
Laut Artikel 9 Absatz 3 der Standardverfassung der TSU besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.