Strafbataillon: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Strafmaßnahme wird von der [[InSic (Lexikon)|InSic]] (außerhalb des [[Schutzgürtelerlass|Schutzgürtels]] von der [[Raummarine (Lexikon)|Raummarine]]) verwaltet. Hier soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, für seine Verfehlungen zu sühnen. Die Aburteilung zu einem Strafbataillon erfolgt in der Regel lebenslänglich.  
 
Diese Strafmaßnahme wird von der [[InSic (Lexikon)|InSic]] (außerhalb des [[Schutzgürtelerlass|Schutzgürtels]] von der [[Raummarine (Lexikon)|Raummarine]]) verwaltet. Hier soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, für seine Verfehlungen zu sühnen. Die Aburteilung zu einem Strafbataillon erfolgt in der Regel lebenslänglich.  
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Aktuelle Version vom 20. Dezember 2006, 07:02 Uhr

Diese Strafmaßnahme wird von der InSic (außerhalb des Schutzgürtels von der Raummarine) verwaltet. Hier soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, für seine Verfehlungen zu sühnen. Die Aburteilung zu einem Strafbataillon erfolgt in der Regel lebenslänglich.


Siehe auch: Gerichte in der TSU