Computerstraftat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Dezember 2006, 20:16 Uhr
Straftaten, die als Computerbetrug (Schädigung des Vermögens eines anderen in der Absicht rechtswidriger Bereicherung dadurch, dass jemand das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkungen auf den Ablauf beeinflusst) und Computersabotage (rechtswidrige Datenveränderung oder Zerstörung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers, der für ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist) geahndet werden. Computerdelikte werden in der TSU mit Freiheitsstrafen belegt.
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