Gentechnik: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Artikel 9 Absatz 3 der [[Standardver­fassung]] der TSU besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.
 
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Version vom 8. Dezember 2006, 09:09 Uhr

Laut Artikel 9 Absatz 3 der Standardver­fassung der TSU besteht ein Verbot gentechnischer Eingriffe in menschliches Material. Pflanzliche und tierische Stoffe dürfen hingegen verändert werden, um der Menschheit neue Ressourcen zu erschließen. Die Errichtung und der Betrieb von gentechnischen Anlagen bedürfen der Genehmigung.


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