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Version vom 13. Dezember 2006, 09:45 Uhr

Feierliches Versprechen einer Leistung oder Unterlassung unter Berufung auf die Ehre. Nach geltendem TSU-Recht nicht einklagbar. Traditionell eingestellte Bürger stellen Versprechen auf Basis des Ehrenworts allerdings über geltendes Recht.


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