Waffenschein

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Erwerb und Besitz von Waffen in der TSU bedürfen der behördlichen Erlaubnis; sie wird durch Ausstellen des Waffenscheins erteilt. Berufswaffenträger können bei der für sie zu­ständigen Zentralbehörde einen Waffenschein be­an­­tra­gen, der auf der ID-Karte eingetragen wird. Er wird nur unbescholtenen Bürgern oh­ne Vorstrafen gewährt und bei aktenkundig wer­­­denden Verstößen gegen geltendes Recht ent­­zogen. Waffenscheine berechtigen zur Führung von Faust­­feuerwaffen und zur Benutzung von Schrot­­waffen und Jagdgewehren bei Safariaus­flügen.

Soldaten der Raummarine und des SEK sowie Polizisten erhalten automatisch zu Beginn ihrer Ausbildung einen besonderen Waffenschein. Dieser ermächtigt sie, alle Waffen zu führen, die sie in Erfüllung ihrer Pflicht benötigen. Personen, die im Auftrag der Regierung oder einer offiziellen Stelle beschäftigt sind, erhalten eine befristete Sondergenehmigung, die ihnen das Tragen der für ihren Einsatz benötigten Waffen gestattet.

Adlige haben auch ohne Waffenschein durch ihre hohe Geburt das gesetzlich verankerte Recht, ein Schwert zu tragen. Bürger ohne Waffenschein dürfen zur persönlichen Verteidigung Messer oder Stun­ner mit sich führen. Diese Waffen können jedoch von Polizisten ohne Nach­weis von Gründen eingezogen werden.